Die Rekurskommission behandelt:
Rekurse und Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheide der Verwaltungskommission.
Zuständigkeitsvorschriften für Ausstandsbegehren, die nach dem bisherigen zürcherischen Prozessrecht zu behandeln sind:
Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet:
1. das Gesamtgericht, wenn sie sich gegen die Mitwirkung von Mitgliedern,
Ersatzleuten und Angestellten der juristischen Kanzlei des Obergerichtes
in diesem Kollegium oder gegen eine ganze Kammer des Obergerichtes
richten;
2. die Kammer, wenn sie sich gegen die Mitwirkung von Mitgliedern,
Ersatzleuten und Angestellten der juristischen Kanzlei in diesem Kollegium
richten, wobei gleich viele Richter wie in dem Verfahren mitzuwirken
haben, in welchem der Ausstand streitig ist;
3. das angegliederte Gericht oder die Kommission, wenn sie sich gegen die
Mitwirkung von Angestellten des Obergerichtes in diesem Kollegium
richten;
4. die Verwaltungskommission in allen anderen vom Obergericht zu
beurteilenden Ausstandsfällen. Dies gilt insbesondere für streitige
Ausstandsbegehren
a) gegen den obergerichtlichen Einzelrichter oder die Einzelrichterin im
summarischen Verfahren,
b) gegen die Mitglieder und Ersatzleute aller der direkten Aufsicht des
Obergerichtes unterstellten Gerichte und Kommissionen einschliesslich
der dem Obergericht angegliederten Gerichte.